Sachverständiger für Ballistik

Univ.-Lektor Ing. Dipl.- Ing. Dr. Armin Zotter

Sachverständiger für Ballistik mit den Fachgruppen

Schusswaffen, Munition, Pyrotechnik

und Explosivstoffe

Ich begrüße Sie recht herzlich auf meiner Informationsseite zur Arbeit eines Sachverständigen,
und wünsche allen viel Spaß beim Stöbern in diesem doch etwas ungewöhnlichen Fachgebiet!
Für Feedback und Rückfragen bin ich allgemein gut erreichbar, beispielsweise unter zotter(at)ballistik.at

Hier habe ich auf viele der Fragen, die an mich als Sachverständigen regelmäßig gestellt werden, allgemeine Antworten zusammengefasst. Beispielsweise, was ein Sachverständiger generell tut, wie mein Fachgebiet zu definieren ist, für welche Kerngebiete ich meine Kompetenz nachgewiesen habe, und was typische Aufgabengebiete und Beweisthemen sein können.


Für all jene die mich aus meiner Zeit in der Wehrtechnik, von Studium, Internationalen Einsätzen oder privat persönlich kennen und nun auf dieser Seite gelandet sind, es würde mich außerordentlich freuen auch von Ihnen wieder zu lesen.

Begriffe

Hier werden jene Begriffe erklärt, die dem Laien nicht sofort zugänglich sind, wie die Kategorisierung von Gegenständen als Waffen - ein weites Feld in das man sich fachlich immens vertiefen kann.
Grob unterscheiden wir in Österreich (demomstr. Aufz.) ab 18 frei erwerbbare Gegenstände wie etwa:
- Softguns, Luftdruck- und CO2-Waffen
- vor 1871 erzeugte Schusswaffen
- Lunten-, Rad- und Steinschlossreplikas, Modellkanonen
- Gas- und Signalwaffen, Zimmerstutzen
- Bögen, Schleudern, Armbrüste
- Tränengas- und Pfeffersprays oder Elektroschocker

Meldepflichtige Schusswaffen
- Kugelgewehre

Genehmigungspflichtige Schusswaffen
- Pistolen, Revolver
- Selbstlader

So einfach und eindeutig dies in manchem Fall ist, so verzwickt kann sich die Lage in Grenzfällen darstellen. Im Zuge der Beurteilung und Klassifizierung einer Schusswaffe Springfield Scout M6 (Bockbüchsflinte mit militärischen Ursprung), kommt man bei telelogischer Auslegung des WaffG 1996 (wenn man sich fragt was denn der Gesetzgeber mit den einzelnen Paragraphen bezwecken wollte) zu anderer Ansicht als bei der Beurteilung nach rein sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten ohne tiefere Fachkenntnis. Hier war abzuwägen, ob ein Schrotlauf im Kaliber .410 und ein Kugellauf im Kaliber .22 vom Gefährdungspotential eine verbotene Waffe nach §18(3) WaffG 1996 rechtfertigen (und die Klassifizierung C konsumieren würde), oder hier die Eigenschaft als Jagdwaffe überwiegt.

Ballistik

Als Ballistik verstehen wir die Lehre von der Bewegung beschleunigter Komponenten, sowie des Verhaltens von Waffe und Munition beim Schuss. Sie gliedert sich in Innen-, Mündungs-, Außen- und Endballistik. Größte Bedeutung aller Unwägbarkeiten liegt hier in den Reibungsverlusten durch die Luft.
Der Luftwiderstand hängt unter anderem von folgenden Größen ab:

- Geschwindigkeit
- Querschnittsfläche
- Drallstabilisierung
- Oberflächenrauhigkeit
- Randbedingungen (Abgangswinkel, Luftdruck, Temperatur, Feuchte, Seitenwind)
- Geschossform (cw - Wert)

Der Luftwiderstand lässt sich überschlagsmässig mit der Formel W = ½.A.cw. Rho. v ⊃2; ermitteln, genauer kommt man beispielsweise mit Differentialgleichungen zweiter Ordnung der Lösung näher. Er bremst das Geschoss auf seiner Flugbahn ab, sodass die Relativfluggeschwindigkeit laufend sinkt. Mit obengenanntem Gesetz lässt sich die Flugbahn schon in guter Näherung berechnen, jedoch tritt aber noch ein kleiner Winkel zwischen Geschossachse und Bahntangente auf. Dies führt zu weitern Effekten: einerseits ändert sich und der cw-Wert abhängig von der Geschwindigkeit laufend, andererseits entsteht ein Auftrieb wie bei einem Flügel.

Ein weiterer Einfluss auf die tatsächliche Flugbahn entsteht dadurch, dass ein rotierender Körper einen anderen Luftwiderstand hat als ein nicht rotierender Körper und auf auf dem Luftpolster seitlich abrollt . Auch hier finden wir ein heterogenes Fachgebiet, das umfassende Kenntnisse voraussetzt um haltbare Ergebnisse zu erarbeiten.

Sachverständiger

Die Anforderungen zur Listung an einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind im BGBl I 1998/168 festgelegt. Im Zuge einer kommissionellen Prüfung (in meinem Fall sogar in den Räumlichkeiten des Obersten Gerichtshofes) werden unter anderem der Nachweis der entsprechenden Ausbildung und Erfahrung, besondere Sachkunde, Kenntnisse bezüglich Befundaufnahme, Erstattung von schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, und vieles mehr geprüft.
Die Eintragung in die Sachverständigenliste erfolgt dann durch den Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes. Zuvor muss jedoch noch der Sachverständigeneid abgelegt werden:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, einen reinen Eid, dass ich die Gegenstände eines Augenscheines sorgfältig untersuchen, die Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft angeben werde; so wahr mir Gott helfe!"

Emsig und redlich, wie im ABGB gefordert, wird dann sofort ans Werk gegangen und das hohe Vertrauen der beauftragenden Partei und die Integrität eines Sachverständigen nutzend, mit hoher Ethik an der Rechtspflege mitgearbeitet.

Was mir noch sehr wichtig ist::
Viele verwechseln mich mit einem Amtssachverständigen - dies bin ich nicht, ich bin kein Beamter sondern selbständiger Unternehmer, der selbst entscheidet welche Aufträge er annimmt, welches Honorar er vereinbart (Ausnahme Annahme und Verrechnung von Gerichtsaufträgen nach GebAG), und der fachlich keiner Weisung unterliegt, jedoch den Standesregeln verpflichtet ist.

Waffen

Weil es hier leider all zu oft zu Missverständnissen kommt, eine kurz gehaltene Erklärung:
Das Waffengesetz versteht unter "Waffen" Gegenstände, die dazu bestimmt sind die 1. die Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei Jagd oder Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet werden.

Das WaffG kennt die verschiedenen Kategorien A-D und zieht die Grenze zu Nichtwaffen dort, wofür diese Gegenstände ihrem Wesen nach bestimmt sind.

Der strafrechtliche Waffenbegriff ist aber viel weiter gesteckt, sogenannte Gelegenheitswaffen können alle möglichen Gegenstände sein wie kantige Zaunlatten, Schürhaken, Schraubenzieher oder Regenschirme. Somit ist es fast leichter zu beschreiben, was keine Waffe sein kann.

Vom technischen Waffenbegriff her kennen wir neben Schusswaffen, Hieb- Stich und Stoßwaffen, Schusswaffenähnliche Produkte aber auch etliche schlecht einordenbare Dinge, die dennoch unter dem Waffenbegriff subsumiert werden wie Tränengassprays aber auch Kriegsmaterial wie etwa Raketen, Haubitzen, Mörser, Kanonen, Minen, Torpedos, Granatwerfer, radioaktive, chemische und biologische Kampfstoffe und auch manche Elektronik und Optik fällt darunter.

Zu beachten ist, dass auch wesentliche Teile einer Waffe, bereits die Schusswaffeneigenschaft innehaben können.

Schusswaffen

Das Fachgebiet der Schusswaffen, umfasst all jene Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden können.
Diese werden im ganzen EU-Raum in ähnlicher Weise in Kategorien geteilt:

* Kategorie A - Kriegsmaterial und verbotene Schusswaffen

* Kategorie B - genehmigungspflichtige Schusswaffen wie Pistolen, Revolver, Selbstlader

* Kategorie C - meldepflichtige Schusswaffen wie Repetiergewehre

* Kategorie D - freie Schusswaffen wie jagdliche Schrotflinten


.... immer wieder kniffelig, was wo zuzuordnen ist, aber dafür gibt es ja Sachverständige

Gutachten

Ein Gutachten ist die einem Schema folgende sachkundige Aufarbeitung eines Beweisthemas und beinhaltet immer folgende Eckpunkte:

1. Beauftragung

2. Anlass für die Begutachtung

3. Darstellung des Sachverhaltes

3.1 Verwendete Informationsquellen, Vorgehensweise

3.2 Getroffene Annahmen

3.3 Befundaufnahme Waffe bzw. Munition

4. Untersuchungen des Sachverständigen

5. Zusammenfassende Beantwortung des Beweisthemas

6. Verzeichnisse, Literatur, Rechtsnormen, Abbildungen, Anhänge

Expertisen

Zwischen Gutachten und Expertisen habe ich unterschieden, weil es nicht immer notwendig ist ein komplettes und vollständiges (dementsprechend auch aufwendig zu erstellendes) Gutachten zu erstellen.

Bisweilen ist es auch schon ausreichend nur ein kurzes "Schriftliches Statement", als qualifizierte gutachterliche Stellungnahme, oder auch nur eine eindeutige telefonische Antwort auf eine ungeklärte Frage zu geben.

Die Kosten von privatrechtlichen Tätigkeiten werden, wenn nötig, in einem schriftlichen Angebot vorab abgeschätzt. Meist sind jedoch unverbindliche Auskünfte kostenlos, erst wenn eine ausführliche Recherche, oder die Ausarbeitung in Schriftform notwendig ist entstehen Kosten. Fragen Sie unverbindlich mittels des in dieser Homepage integrierten Formulars an.

Consulting

Im Standardfall gliedern sich Beratungsprojekte in mehrere Phasen:

* Informationsbeschaffung, Recherche

* Problemerkennung, Problemvisualisierung

* Diagnoseprozess, GAP-Analyse

* Empfehlung konkreter Maßnahmen

* Implementierungsunterstützung

Aktuell zu nennen sind derzeit vor allem Zertifizierungsprojekte nach dem in der europäischen Wehrtechnik (Defence Industry, aber auch Luft- und Raumfahrt) momentan stark geforderten EN/AS9100 Standard. Aber nicht jedes Projekt läuft nach diesem Schema ab. Die Anforderungen als externer Berater sind vielfältig und anspruchsvoll. Mit jedem Problem, zu dem innerhalb des eigenen Unternehmens entweder die Zeit, die Ressourcen, das Know-How fehlt oder die Problematik zu diffizil (besser unpopulär) scheint um sich selber daran zu versuchen, wird ein Consultant eingeschaltet. Warum denn nicht extern vergeben, machen wir gerne, dies sind meist die interessantesten Aufträge.

Profil

Mein Profil: geb. 13. 11. 1969



HTL Ferlach Maschinenbau - Waffentechnik

Studium an der Technischen Universität Wien - Fakultät für Maschinenbau

Lektor an der Fachhochschule Technikum Wien, BOKU Wien, HVS Wien etx.

Praxiserfahrungen in der Branche in Österreich, Deutschland, Schweiz , Italien und Osteuropa

Stehe derzeit im Naheverhältnis zu einem Wehrtechnikunternehmen in Neutal/Bgld., welches sich als Spezialist für Sondermunition einen Namen gemacht hat. Zu allen anderen Waffen- und Munitionsherstellern, Pyrotechnikerzeugern bzw. Dienststellen besteht keine Beziehung, welche als Befangenheit zu werten wäre.

Weiters bin ich als Senior Executive Consultant und Geschäftsführer eines eigenen Ingenieurbüros von Projekt zu Projekt tätig.

Nationale und internationale Listung als Sachverständiger auf dem Fachgebiet Ballistik, bspw. am ICC – International Criminal Court, dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (NL).

Download

Geschätzte Besucher, in diesem Bereich können Sie einige Vorlagen ansehen,
und bei Interesse speichern:




Muster eines Übernahmeformulars, mit Hilfe dessen der Sachverständige die Übernahme einer Schusswaffe bestätigt
Überbahmeformular [34 KB]


Muster einer Anschußscheibe, wie ich sie gerne zur Beurteilung der Schußpräzision verwende (A4 Kopiervorlage - Achtung hoher Tonerverbrauch)
Anschußscheibe [13 KB]


Muster eines Waffenbewertungsformulars, mit dessen vorgegebenem Schema ein Sachverständiger kurz und klar eine Schusswaffe wertmäßig bestimmen kann
Waffenbewertungsformular [35 KB]

Safety First

Sicherheitsregeln für Schusswaffen

Haben Sie Respekt, aber keine Angst, vor der potentiellen Wirkung einer Schusswaffe, es handelt sich nur um ein technisches Gerät, aber mit Sicherheit nicht um Spielzeug.
Machen Sie sich bereits im Vorfeld einer Verwendung mit der Handhabung der Waffe vertraut, beachten Sie die Gebrauchsanleitung oder lassen Sie sich unterweisen - ansonsten Finger weg.
Betrachten Sie jede Waffe stets als geladen und feuerbereit, bis Sie sich persönlich durch Kontrolle vom Gegenteil überzeugt haben. .
Vertrauen Sie nicht auf Sicherungen, besser halten Sie Ihre Waffe bei allen Handhabungen in eine ungefährliche Richtung und beachten Sie dabei auch, dass der Gefahrenbereich aufgrund von Durchschlagsfähigkeit, Gellern und Querschlägern weit über den reinen Sichtbereich hinausgehen kann.
Verwenden Sie eine Schusswaffe unter keinen Umständen als Werkzeug, Hebel oder Schlaginstrument und fassen Sie diese nie von der Mündung her an.
Verwenden Sie ausschließlich Munition, bei der Sie sich vergewissert haben, dass Sie für Ihre Waffe geeignet ist.
Überprüfen Sie vor jedem Laden den Lauf der Waffe auf Fremdkörper.
Berühren Sie den Abzug der geladenen Waffe erst, wenn Sie das Ziel anvisiert haben.
Schießen Sie nur, wenn Sie das Ziel, das Vorder- und Hintergelände genau erkannt haben.
Beim Auftreten technischer Mängel, Versager stellen Sie das Schiessen sofort ein, und wenden Sie sich umgehend an eine fachkundige Person, damit die Waffe kontrolliert oder repariert wird.
Achten Sie bei Reinigen und Zerlegen der Waffe besonders darauf, dass diese entladen ist.
Auch beim Säubern und Konservieren Ihrer Waffe sollten Sie mit größter Vorsicht vorgehen, der Lauf der Waffe darf nicht auf Menschen gerichtet sein.
Lassen Sie eine Waffe nie unbeaufsichtigt und schützen Sie Ihre Waffe (inkl. Munition) durch sorgfältige Verwahrung nachhaltig vor dem Zugriff Unbefugter.

Links & Credits


RECHTLICHES

Rechtsinformationssystem http://www.ris.bka.gv.at

Justizministerium http://www.bmj.gv.at

Innenministerium http://www.bmi.gv.at

Verteidigungsministerium http://www.bmlv.at



ÜBERGEORDNETE STELLEN/VERBÄNDE

Sachverständigenliste des Internationalen Strafgerichtshofes http://www.icc-cpi.int

Sprengbefugtenverband http://www.sprengverband.at

Zentralstelle österreichischer Jagdverbände http://www.ljv.at

Nationale Listung als SV http://www.edikte.justiz.gv.at

Geprüfte Hauptverbandshomepage http://www.gerichts-sv.at



WEITERBILDUNG

Carl Cranz Gesellschaft für Ballistik http://www.ccg-ev.de


Links Fotos:
Homepage: Violeta Ilic, EDM Ingenieurbüro Wien

Impressum

Anschrift:
Sachverständiger & Gutachter
Ing. Dipl.-Ing. Dr. Armin ZOTTER
Geylinggasse 27/4
A-1130 Wien
Tel.: +43/ 664/260 15 10
Fax: +43/ 1 / 253303330-32
E-Mail: zotter@ballistik.at

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